§ 1
Name, Träger und Sitz
1.
Der Verband führt den Namen „Verband der Hühner-, Groß- und
Wassergeflügelzüchtervereine zur Erhaltung der Arten- und
Rassenvielfalt e.V." (nachfolgend VHGW genannt).
2. Der VHGW
ist ein dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG)
nachgeordneter Fachverband.
3. Träger des VHGW sind die vom BDRG
anerkannten Sondervereine für Hühner-, Groß- und Wassergeflügel
sowie die bezirklichen allgemeinen Vereine für Hühner-, Groß- und
Wassergeflügel.
4. Der VHGW hat seinen Sitz in Lichtenstein.
§
2 Zweck und Aufgaben
1.
Der VHGW dient der ideellen, kulturellen und wirtschaftlichen
Förderung der Rassegeflügel- zucht im Rahmen der Satzung des
BDRG.
2. Der VHGW ist unpolitisch und lehnt jede politische
Betätigung ab.
§
3 Mitgliedschaft
Mitglieder
des VHGW sind:
1. vom VHGW anerkannte Sondervereine. Die
Mitglieder der Sondervereine müssen einem von den Landesverbänden
des BDRG anerkannten örtlichen Geflügelzuchtverein angehören.
2.
jeder bezirkliche allgemeine Verein für Hühner-, Groß- und
Wassergeflügelzüchter, der Mitglied des zuständigen
Landesverbandes ist.
§
4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an
den Vorsitzenden des VHGW sowie an die BDRG-Geschäftsstelle zu
richten.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft setzt die Anerkennung
der Satzung des VHGW sowie der bis dahin gefassten Beschlüsse des
Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung voraus.
3. Über die
Annahme der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung des
VHGW.
4. Nach Aufnahme des Sondervereines oder bezirklichen
allgemeinen Vereines wird die Mitgliedschaft durch Meldung der
tatsächlichen Mitglieder und der Zahlung des von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrages erworben.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
1. durch die Auflösung des betreffenden
Sondervereines bzw. bezirklichen allgemeinen Vereines. Bei Auflösung
eines Sondervereines fällt sein gesamtes Vermögen an den VHGW. Es
dient zur unmittelbaren Förderung der Verbandszwecke.
2. durch
Kündigung der Mitgliedschaft. Die Kündigung kann mit einjähriger
Frist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
3. durch Ausschluss des Vereines wegen
groben Verstoßes gegen diese Satzung oder die Verbandsinteressen des
VHGW, oder wenn der Verein trotz Mahnung seinen Mitgliederpflichten
nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des
VHGW-Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Gegen einen
Ausschluss kann beim zuständigen Ehrengericht des BDRG Berufung
eingelegt werden. Dieses entscheidet dann endgültig nach der
Ehrengerichtsordnung des BDRG.
§
6 Mitgliedsbeiträge
1.
Der Mitgliedsbeitrag wird entsprechend der Zahl der Mitglieder von
den Sondervereinen und den bezirklichen allgemeinen Vereinen erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 1. April auf
das Konto des VHGW einzuzahlen.
2. Bei Nichtzahlung der
Mitgliedsbeiträge ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
3. Vom
VHGW ernannte Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder haben das Ziel, die Hühner-, Groß- und
Wassergeflügelrassen der Musterbeschreibung des BDRG näherzubringen,
zu veredeln, gesund und leistungsfähig zu erhalten; neue Mitglieder
zu werben und die Züchtergemeinschaft zu fördern.
2. Die
bezirklichen allgemeinen Vereine haben kein Mitwirkungsrecht in
Fragen des Standards und bei der Ernennung und Abberufung von
Sonderrichtern.
3. Anträge und Wünsche an den Zucht- und
Anerkennungsausschuss des BDRG sind stets über den VHGW zu
stellen.
4. Alle dem VHGW angeschlossenen Vereine haben
entsprechend ihrer Mitgliederzahl Anspruch auf Gelder aus den
Ringfonds.
§
8 Ehrungen
1.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den
VHGW besonders verdient gemacht haben, insbesondere langjährige
Vereinsvorsitzende, die ihr Amt aus Alters- und Gesundheitsgründen
abgegeben haben und Ehrenvorsitzende geworden sind. Über die
Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.
2. Ein
VHGW-Vorsitzender, der sich um den VHGW besondere Verdienste erworben
hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt
werden. Er hat dann Sitz und Stimme im Vorstand und in der
Mitgliederversammlung.
3. Personen, die sich um die Förderung der
Hühner-, Groß- und Wassergeflügelzucht verdient gemacht haben,
können durch den VHGW geehrt werden. Näheres regelt eine
Ehrenordnung des VHGW.
§
9 Organe
Organe
des VHGW sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§
10 Mitgliederversammlung
1.
Der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des VHGW obliegen:
-
die Entgegennahme der Jahresberichte, des Berichtes der Kassenprüfer
und die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl des Vorstandes
-
die Genehmigung der Niederschrift der Mitgliederversammlungen;
-
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- die Genehmigung des
Haushaltsvoranschlages;
- die Aufnahme neuer Vereine;
- die
Beschlussfassung über die Entziehung des Stimmrechts bei
Nichtzahlung der Beiträge;
- die Beschlussfassung über
Anträge.
2. Die Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) ist jährlich einmal vom Vorsitzenden durch
schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen; zusätzlich sollte durch Mitteilung in der
Fachpresse mit einer Frist von mindestens 7 Tagen eingeladen werden.
Anträge zur Satzungsänderung sind in der Tagesordnung zu vermerken.
Der Ort der Mitgliederversammlung wird in jedem Jahr neu
festgesetzt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn zwingende Gründe diese erfordern oder 1/3 der
Mitglieder diese unter Angaben von Gründen schriftlich
verlangen.
4. In der Mitgliederversammlung haben die
Vorstandsmitglieder je 1 Stimme und die Mitgliedsvereine für je
angefangene 50 Mitglieder 1 Stimme. Der Vorstand hat das Recht, den
Nachweis der Mitgliederzahl in den Vereinen durch Vorlage von
Mitgliederlisten zu fordern. Das Stimmrecht ist übertragbar, und
zwar dergestalt, dass ein Beauftragter auch mehrere Vereine vertreten
kann. Die schriftliche Bestätigung des betreffenden
Vereinsvorsitzenden ist vorzulegen.
5. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.
6. Anträge von
Mitgliedsvereinen müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung
schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand kann
der Versammlung eigene Anträge vorlegen.
7. Anträge auf
Änderung der Satzung müssen mindestens 8 Wochen vor der Versammlung
beim Vorsitzenden eingereicht werden. Zur Beschlussfassung hierüber
ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere alle Beschlüsse
festzuhalten sind.
9. In der Mitgliederversammlung ist eine
Anwesenheitsliste zu führen.
10. Alle Mitglieder der
Sondervereine und der bezirklichen allgemeinen Vereine haben das
Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt
sind aber nur deren Vorsitzende bzw. Delegierte.
§
11 Vorstand
1.
Der Vorstand des VHGW besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
gleichzeitig Geschäftsführung
- dem stellvertretenden
Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- und mindestens einem
Beisitzer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Kassierer mit Einzelvertretungsbefugnis.
Der stellvertretende
Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen,
wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Dem 1. Vorsitzenden
obliegt die Vertretung des Verbandes nach außen, die Einberufung und
Leitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandsitzungen. Dem
Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung.
3. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 5 Jahre gewählt.
Turnusgemäß ist jährlich mindestens ein Vorstandsmitglied neu zu
wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für
die Restzeit eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Die Wahl des Vorstandes sollte geheim erfolgen, kann aber
auf einstimmigen Wunsch der Mitgliederversammlung auch offen
geschehen.
4. Der Vorstand tritt bei Bedarf zu
Vorstandssitzungen zusammen. Hierzu ist mit einer Frist von 2 Wochen
schriftlich einzuladen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. In den
Vorstandssitzungen hat jedes Vorstandsmitglied 1 Stimme; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
5. Der
Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen und Reisekosten dürfen
ersetzt werden.
§
12 Verwaltung
1.
Der Beisitzer hat in seiner Funktion als Protokollführer für die
Anfertigung der Niederschriften über die Mitglieder- und
Vorstandsversammlungen zu sorgen.
Diese sind vom Vorsitzenden und
Protokollführer zu unterschreiben und zu archivieren.
2. Der
Kassierer hat für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung nach den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu sorgen. Ebenso ist er für
die Entgegennahme der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Die Belege
über Einnahmen und Ausgaben müssen vom Vorsitzenden abgezeichnet
sein. Der Kassierer hat zum Ende des Geschäftsjahres einen
Rechnungsabschluss aufzustellen. Ferner hat er einen
Haushaltsvoranschlag aufzustellen und diesen von der
Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
3. Der Vorsitzende
hat mit dem Ausrichter der Fachververbandstagung die Kassenprüfer
rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung der
abgeschlossenen Kasse zu bestellen. Der Kassierer hat den
Kassenprüfern alle Kassenunterlagen vorzulegen.
4. Die
Kassenprüfer prüfen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und
geben der Mitgliederversammlung Bericht. Der Kassenabschluss muss von
mindestens 2 Kassenprüfern unterzeichnet sein.
§
13 Schiedsgericht
1.
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann der Vorstand aus 3
stimmberechtigten Vereinsvorsitzenden ein Schiedsgericht bilden.
2.
Bei Zuchtfragen ist der Zucht- und Anerkennungsausschuss des BDRG zu
hören.
3. Für ehrenrührige Streitigkeiten sind die
Ehrengerichte des BDRG bzw. der Landesverbände zuständig.
§
14 Auflösung des VHGW
1.
Die Auflösung des VHGW ist nur im Einvernehmen mit dem BDRG
möglich.
2. Die Auflösung kann nur in einer hierzu besonders
einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
3. Ein bei der
Auflösung des VHGW vorhandenes Vermögen fällt der Institution zu,
die die Verbandsaufgaben weiterführt.
§
15 Inkrafttreten
1.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 5. August 2018
in Warmensteinach beschlossen.
2. Sie tritt mit der Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle älteren Fassungen sowie
alle Bestimmungen und Beschlüsse, die zu dieser Satzung in
Widerspruch stehen, sind gleichzeitig erloschen.
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